Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mietanhänger
1. Mietpreis
Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei der Anmietung geltenden gültigen Tarife, welche in den Geschäftsräumen des Vermieters als unverbindliche Preisempfehlung ausliegen und auf der Website ausgeschrieben sind.
Bei Sondertarifen richtet sich der Mietpreis nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.
Bei Abholung Mo.-Fr. ab 19h, Sa. ab 18h, an Sonn-/Feiertagen fällt eine Service-Pauschale von € 14,99 an.
2. Zahlungsbedingungen
Der gesamte Mietpreis ist grundsätzlich bei Abholung des Anhängers ohne Abzug vollständig zu bezahlen. Die Wahl des Zahlungsmittels bestimmt der Vermieter. Der Vermieter kann vor Übergabe des Mietobjekts eine zusätzliche Kaution bis zur Höhe des Wertes des Mietobjekts verlangen. Wird eine Mietanhängerrechnung kreditiert und nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe des Fahrzeuges bezahlt, kommt der Mieter mit Überschreiten dieses Zeitraumes in Verzug. Nach Verzugseintritt haftet der Mieter für Bearbeitungsgebühren und Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche des Vermieters aus Verzug bleiben hiervon unberührt. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
3. Fahrzeugzustand
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Hierüber hat der Mieter sich vor Ingebrauchnahme des Anhängers beim Vermieter zu informieren. Der Mieter hat den Anhänger regelmäßig zu überprüfen, ob sich dieser im verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das der Anhänger ordnungsgemäß verschlossen ist.
4. Unfälle / Diebstahl
Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem Schaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden dem Vermieter
unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Spätestens bei Rückgabe des Anhängers hat der Mieter über alle Einzelheiten schriftlich und unter Vorlage eines vollständigen Unfallberichtes dem Vermieter von dem Unfall zu unterrichten. Der Unfallbericht muss Name und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen, die vollständige Anschrift des Unfallverursachers, das Kennzeichen sowie die Haftpflichtversicherung umfassen. Der Mieter darf grundsätzlich gegnerische Ansprüche nicht anerkennen.
5. Haftung des Vermieters
Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus haftet der Vermieter nur im Rahmen der bestehenden Kraftfahrzeugversicherung für den jeweiligen Mietanhänger. Sofern ein Schaden am Zugfahrzeug durch den Anhänger entsteht, haftet der Vermieter des Pkw- Anhängers für diese Schäden nicht. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der entstandene Schaden durch den Vermieter in schuldhafter Weise (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) verursacht wurde.
Kann ein Anhänger nicht zur Verfügung gestellt werden, welches reserviert wurde, kann der Vermieter nicht für Folgekosten haftbar gemacht werden, wenn:
das Fahrzeug durch Unfall nicht einsatzfähig ist
das Fahrzeug nicht einsatzbereit ist, weil Zubehör wie Seilwinde, Spanngurte usw. fehlen, wo der Verlust durch einen Vormieter entstanden ist und der Vermieter nicht die Möglichkeit hat, diese Teile rechtzeitig zur Verfügung stellen zu können.
6. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, sofern er den Anhänger beschädigt oder sonstige schuldhafte Vertragsverletzungen begeht. Insbesondere hat der Mieter den Anhänger in dem mangelfreien Zustand zurück zu geben, in dem er ihn übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung,
Mietausfallkosten. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schadensersatzbetrag tatsächlich niedriger ist. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Mieter haftet für sämtliche Verkehrs- und Ordnungsvergehen im Zeitraum des tatsächlichen Besitzes des Anhängers.
Entsteht Verlust/Beschädigung von Zubehör (z. B. Spanngurte, Seilwinde, Kurbel für Seilwinde usw.), die für den Transport auf dem Anhänger zwingend notwendig ist - insbesondere, wenn eine Folgereservierung/Folgemiete vorhanden ist - haftet der Mieter für die vollen Kosten der Wiederbeschaffung des benötigten Zubehörs plus variabler Aufwandspauschale (Arbeitszeit, Spritkosten), um die folgende Miete umsetzen zu können, da sonst dem Vermieter ein wirtschaftlicher Verlust entsteht. Bei der Beschaffung der Zubehörteile ist der Vermieter nicht dazu verpflichtet, in bestimmten Geschäften das Material zu beschaffen, insbesondere, wenn kurzfristig eine Folgereservierung/Folgemiete besteht. Dies kann auch eine telefonische Reservierung sein. Kann eine (Folge-) Miete nicht zustande kommen, weil der Vermieter nicht in der Lage ist, Ersatz zu besorgen (an Sonn- und Feiertagen), wird dem Mieter zusätzlich 1 Miettag des ausgewiesenen Mietpreises in Rechnung gestellt. Außerdem ist der Vermieter dazu berechtigt, dem Mieter folgende Kosten in Rechnung zu stellen:
Reifenersatz inkl. variable Aufwandspauschale für Beschaffung
Ordungswidrigkeiten werden an den Mieter weiter belastet zzgl. Bearbeitungsgebühr EUR 22,00/Ordnungswidrigkeit.
Wird die Plane/der Kofferaufbau/die Seitenwand eines Anhängers und somit auch darauf befindliche Werbung beschädigt, ist der Vermieter dazu berechtigt, die Instandsetzungkosten sowie variable Kosten in Rechnung zu stellen, die dem Vermieter entstehen, wenn in der Zeit der Instandsetzung keine Miete zustande kommen kann.
7. Benutzung des Anhängers
Der Anhänger darf nur vom Mieter, dessen Arbeitnehmern oder Mitgliedern seiner Familie oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden.
Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob berechtigte Fahrer sich im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befinden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers. Sofern das Mietfahrzeug nicht vom Mieter selber abgeholt wird, sondern von einem nach dem Mietvertrag berechtigten Fahrer oder von einem Vertreter des Mieters, behält sich der Vermieter vor, diese Person in Anspruch zu nehmen für die offenen Forderungen, die der Mieter nicht ausgleicht.
Vor Antritt der Fahrt hat der Mieter die Verkehrssicherheit des Anhängers zu prüfen. Stellt der Mieter Mängel fest, sind diese in einem schriftlichen Mängelprotokoll zu rügen. Während der Mietzeit ist regelmäßig die Verkehrssicherheit des Anhängers zu prüfen. Der Mieter darf den gemieteten Gegenstand nicht überladen, eben so wenig die zulässige Anhängerlast des Zugfahrzeuges. Die Ladung muss ordnungsgemäß gesichert sein und eine überhöhte Ladung ist zu vermeiden. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, bei schlechten Straßenverhältnissen seine Geschwindigkeit anzupassen und Vorsicht walten zu lassen. Teile am Anhänger dürfen nur nach Rücksprache und Genehmigung des Vermieters ausgetauscht und verändert werden. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Rechts des Tatorts verboten sind, zu benutzen und Dritten zur Verfügung zu stellen.
Bei Nutzung des Autotrailers darf das Fahrzeug ausschließlich in Fahrtrichtung aufgeladen werden. Eine Überlastung ist zu vermeiden.
Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind nicht zulässig.
Die im Kfz-Schein angegebene Nutzlast ist einzuhalten. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter voll für den Entstandenen Schaden.
Besonderheit Autotrailer: Hier ist vor Fahrtantritt darauf zu achten, dass die Bordbox - sofern sich hierin Zubehör wie Spanngurte, Kurbel für Seilwinde usw. befindet - sicher verschlossen ist - und durch herausfallende Teile keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet sowie geschädigt werden können. Es ist außerdem darauf zu achten, dass vor jeder Fahrt der Spannriegel für die Kippvorrichtung wieder gesichert werden muss. Weiterhin ist zu prüfen, ob die Halterung der Seilwinde richtig gesichert ist sowie der Haken der Seilwinde an einem Punk auf Spannung eingehakt ist. Darüber hinaus ist auf eine sichere Befestigung der Radstopper auf der Ladefläche zu achten.
8. Rückgabe des Anhängers
Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden. Die Kulanzfrist für die Rückgabe beträgt eine Stunde nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am Geschäftssitz des Vermieters oder vereinbarten Ort des Vermieters zurück zu geben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeit des Vermieters geschehen, wobei eine verspätete Rückgabe dem Vermieter rechtzeitig telefonisch oder schriftlich mitzuteilen ist.
Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger samt dazu gehörenden Fahrzeugpapieren und Zubehör an den Vermieter zurück zu geben. Die Mietvertragsparteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann hierbei nach Kündigung die unverzügliche Herausgabe des Anhängers sowie des vollständigen Zubehörs und des Kfz-Scheines verlangen. Des weiteren ist der Anhänger besenrein zurück zugeben.
9. Kosten für die Zustellung oder Abholung für das Fahrzeug
sind vom Mieter nur zu entrichten, soweit der Vermieter das Fahrzeugs vereinbarungsgemäß zum Mieter bringt und/oder dort abholt. Kosten für die Abholung des Fahrzeugs werden ferner berechnet, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht wie vereinbart zum Vermieter zurückbringt, es sei denn das Fahrzeug ist wegen eines technischen Defektes, der nicht vom Mieter zu vertreten ist ( zum Beispiel unverschuldete Unfälle) nicht mehr fahrbereit.
10. Versicherung
a.) Der Versicherungsschutz für den gemieteten Anhänger erstreckt sich auf Haftpflicht mit einer unbegrenzte Deckungssumme bei Personenschäden bis zu 3,5 Mio. EUR und ist
auf Europa beschränkt. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gemäß § 7
Gefahrgutverordnung Straße. Jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, wenn der Anhänger entgegen der Bestimmungen unter Nr.
7 benutzt wird.
b.) Die Versicherung deckt Beschädigung oder Verlust des Anhängers verursacht durch plötzliche, unerwartete von Außen einwirkende Ereignisse, wie z.B. :
Feuer, Diebstahl, Beschädigung, Verkehrsunfall, Kollision.
Es gilt der im Mietvertrag vereinbarte Selbstbehalt. Die Versicherung deckt nicht: Verluste/ Beschädigungen verursacht durch Unachtsamkeit oder Fahrlässigkeit des Mieters, Kosten/ Strafen für Verkehrsdelikte, Parkvergehen etc. Normaler Verschleiß, Verbeulen, Verkratzen und Verschrammen.
Indirekte Kosten. Haftpflichtansprüche aller Art.
11. Ersatzleistung
Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung des angemieteten Anhängers einen Ersatzanhänger zu stellen. Ist es dem Vermieter nicht möglich, einen Ersatzanhänger zur Verfügung zu stellen, ist der Vermieter berechtigt, die Bestellung rückgängig zu machen. Für diesen Fall erhält der Mieter eine etwaige Mietvorauszahlung zurück. Jeder weitergehende Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen.
12. Reservierung
Reservierungen sind zur Tarifwahl verbindlich, jedoch nicht zur tatsächliche Verfügbarkeit des Anhängertyps. Sämtliche Reservierungen sind erst nach Bestätigung des Vermieters als verbindlich anzusehen.
13. Schriftform / Rücktritt
Der Mietvertrag kann nur schriftlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig. Soweit einzelne Klauseln unwirksam sind, bleiben die übrigen
Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt. Der Mieter hat das Recht, die Aufhebung des Mietvertrages vor dem vereinbarten Mietbeginn zu verlangen. Erfolgt der
Wunsch des Rücktritts bis drei Tage vor Mietbeginn, so kann der Vermieter maximal eine evtl. Anzahlung in Höhe von 20 % einbehalten. Danach ist die Mietaufhebung bis zum
vereinbarten Mietbeginn nur gegen Bezahlung von 40 % des vereinbarten Mietpreises möglich.
14. Datenschutzklausel
Folgende persönliche Daten des Mieters können vom Vermieter in der EDV verarbeitet, gespeichert, übermitteln und genutzt werden: Name, Anschrift, Telefonnummer des
Mieters, sowie offene Forderungen, die dem Vermieter gegen den Mieter zustehen. Die Weitergabe der oben bezeichneten persönlichen Daten darf an folgende Personen oder
Unternehmen erfolgen: Kreditkarteninstitute, Anwaltskanzleien, Inkassoinstitute, Anhängerhersteller. Eine Weitergabe darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann
erfolgen, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vermieters oder der oben bezeichneten Personen und Unternehmen oder der Allgemeinheit erforderlich ist
und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig
sind, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurück gegeben wird, vom Mieter gegebene Zahlungsmittel wie
Schecks, Wechsel, Kreditkarten nicht eingelöst oder protestiert werden und die Mietanhängerrechnung nicht bezahlt wird, das gemietete Fahrzeug gestohlen oder
beschädigt wird.
15. Fahrzeuge mit einem Ortungssystem (GPS)
Alle Anhänger von maxiRent24 sind mit einer Technik ausgestattet, die für maxiRent24 die Position des Fahrzeugs bestimmbar macht. Sie willigen ein, dass
maxiRent24 Koordinaten und Geschwindigkeitsangaben erhebt, speichert oder nutzt oder den Auftrag dazu erteilt, wenn Sie das Fahrzeug nicht innerhalb
der vereinbarten Mietzeit zurückgeben, das Fahrzeug außerhalb des vertraglich vereinbarten Gebietes sowie in grenznahen Bereichen oder in Hafengebieten nutzen.
Die Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten dient ausschließlich dem Zweck des Schutzes der Fahrzeugflotte und der vertraglichen Rechte von maxiRent24. Es wird
darauf hingewiesen, dass maxiRent24 aufgrund von Anordnungen staatlicher Stellen zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet werden kann.
16. Allgemeine Bestimmungen
Alle Unterzeichner des Mietvertrages, auch wenn sie sich als Vertreter des Mieters bezeichnen, haften neben der Person, Firma oder Organisation, für die der Mietvertrag geschlossen
wurde, persönlich als Gesamtschuldner. Als Vertreter versichert der Unterzeichner zum Abschluss des Mietvertrages zu, zur Übernahme und zur Nutzung des Mietgegenstandes
bevollmächtigt zu sein. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend und das deutsche Recht anzuwenden. Die Aufrechnung ist mit Ausnahme
von unbestritten und rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.
17. Stornierungsgebühren
Wird eine Miete nicht nicht 24 Stunden vor vereinbartem Mietzeitraum schriftlich/ telefonisch storniert, wird eine Stornierungsgebühr in Höhe von EUR 50 berechnet. Wird ein
Anhänger angeliefert, und es kann kein Mietverhältnis zustande kommen, weil z.B. nicht gezahlt werden kann, es keine gültigen Dokumente vorgelegt werden können oder es wird
komplett storniert, fällt eine Gebühr in Höhe des aktuellen Tagespreises plus Anlieferungskosten an.
18. Gerichtsstand / Erfüllungsort
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird das örtlich zuständige Amtsgericht des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder wenn der Mieter
Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögens ist.
Erfüllungsort ist am Geschäftssitz des Vermieters.
Stand 15.11.2023
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D-35510 Butzbach
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